SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG ст. 27Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar: 1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.