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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 27Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen

Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung

In forceOfficial text

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar: 1.

die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und

2.

die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.