SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
SGB XIV ст. 103Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Kapitel 15 Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 1.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
2.
während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.