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SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

SGB XIV Art. 103Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene

Kapitel 15 Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände

In forceOfficial text

Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 1.

nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,

2.

während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.