SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG ст. 58fStatus
3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.