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SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

SG Art. 58fStatus

3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung

In forceOfficial text

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.