SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG ст. 100Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.