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SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

SG Art. 100Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

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Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.