SchSiHafV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen SchSiHafV ст. 11Auflegen von Fahrzeugen Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze ДействуетОфициальный текст Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen. ← Предыдущая · ст. 10 Содержание ст. 12 · Следующая →