SchSiHafV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen SchSiHafV Art. 11Auflegen von Fahrzeugen Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze In forceOfficial text Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen. ← Previous · Art. 10 Contents Art. 12 · Next →