SCEBG ст. 42Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.