Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SCEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

SCEBG Art. 42Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen

In forceOfficial text

Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.