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SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG ст. 54Wählergruppen

Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

ДействуетОфициальный текст

Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.