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SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG Art. 54Wählergruppen

Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

In forceOfficial text

Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.