SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG ст. 55Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.