RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
RSG ст. 9Beirat
Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein: 1.
die Interessen des Bundes und der Länder,
2.
die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
3.
die Interessen der Verbraucher.