REITG · Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
REITG ст. 6Firma
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.