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PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

PAuswG ст. 4Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1.

den Ausweishersteller,

2.

den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,

3.

die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie

4.

den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.