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PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

PAuswG ст. 3Vorläufiger Personalausweis

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.