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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO ст. 32Zustellung

Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.