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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 32Zustellung

Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren

In forceOfficial text

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.