PAO ст. 104Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.