OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG ст. 64Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.