DE · ODV
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Содержание
- Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- ст. 1 Geltungsbereich
- ст. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
- ст. 3 Hersteller
- ст. 4 Bevollmächtigte
- ст. 5 Einführer
- ст. 6 Vertreiber
- ст. 7 Eigentümer
- ст. 8 Betreiber
- ст. 9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
- ст. 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte
- ст. 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung
- ст. 12 Neubewertung der Konformität
- ст. 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
- ст. 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung
- Abschnitt 4 Benennende Behörde und Benannte Stellen
- ст. 15 Benennende Behörde
- ст. 16 Benennungsverfahren
- ст. 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
- ст. 18 Rechte und Pflichten der Benannten Stellen
- ст. 19 Koordinierung der Benannten Stellen
- Abschnitt 5 Marktüberwachung
- ст. 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
- ст. 21 Marktüberwachungsstrategie
- ст. 22 Marktüberwachungsmaßnahmen
- ст. 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
- ст. 23 Formale Nichtkonformität
- Abschnitt 6 Informations- und Meldepflichten
- ст. 24 Meldeverfahren
- ст. 25 Schnellinformationssystem
- ст. 26 Veröffentlichung von Informationen
- Abschnitt 7 Notfallverfahren
- ст. 27 Anwendung der Notfallverfahren
- ст. 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten
- ст. 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
- ст. 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
- Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
- ст. 31 Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- ст. 32 Übergangsbestimmungen
- ст. 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit