DE · ODV
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Inhoud
- Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Art. 3 Hersteller
- Art. 4 Bevollmächtigte
- Art. 5 Einführer
- Art. 6 Vertreiber
- Art. 7 Eigentümer
- Art. 8 Betreiber
- Art. 9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
- Art. 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte
- Art. 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung
- Art. 12 Neubewertung der Konformität
- Art. 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
- Art. 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung
- Abschnitt 4 Benennende Behörde und Benannte Stellen
- Art. 15 Benennende Behörde
- Art. 16 Benennungsverfahren
- Art. 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
- Art. 18 Rechte und Pflichten der Benannten Stellen
- Art. 19 Koordinierung der Benannten Stellen
- Abschnitt 5 Marktüberwachung
- Art. 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
- Art. 21 Marktüberwachungsstrategie
- Art. 22 Marktüberwachungsmaßnahmen
- Art. 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
- Art. 23 Formale Nichtkonformität
- Abschnitt 6 Informations- und Meldepflichten
- Art. 24 Meldeverfahren
- Art. 25 Schnellinformationssystem
- Art. 26 Veröffentlichung von Informationen
- Abschnitt 7 Notfallverfahren
- Art. 27 Anwendung der Notfallverfahren
- Art. 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten
- Art. 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
- Art. 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
- Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 31 Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Art. 32 Übergangsbestimmungen
- Art. 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit