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MntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV ст. 79Gegenstand der mündlichen Prüfung

Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte 1.

des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie

2.

der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.