MntDBwVVDV ст. 78Zweck der mündlichen Prüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.
Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.