MntDBwVVDV Art. 79Gegenstand der mündlichen Prüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte 1.
des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
2.
der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.