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MntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV Art. 79Gegenstand der mündlichen Prüfung

Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte 1.

des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie

2.

der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.