MilchQuotV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung
MilchQuotV ст. 46Mitteilungen der Länder
Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit: 1.
die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum a)
übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,
b) eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,
c) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
2.
die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.