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MilchQuotV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

MilchQuotV Art. 46Mitteilungen der Länder

Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle

In forceOfficial text

Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit: 1.

die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum a)

übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,

b) eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,

c) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,

2.

die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.