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MilchQuotV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

MilchQuotV ст. 44Mitwirkungspflichten

Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle

ДействуетОфициальный текст

Soweit es für die Durchführung der Milchquotenregelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils einschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen auszudrucken.