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MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

MilchPQV ст. 10Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Abschnitt 2 Wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten

ДействуетОфициальный текст

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben: 1.

bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch a)

die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,

b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

2.

bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

3.

bei Magermilch a)

die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,

b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.