MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
MilchPQV ст. 10Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
Abschnitt 2 Wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten
Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben: 1.
bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch a)
die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
2.
bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
3.
bei Magermilch a)
die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.