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MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

MilchPQV Art. 10Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Abschnitt 2 Wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten

In forceOfficial text

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben: 1.

bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch a)

die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,

b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

2.

bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

3.

bei Magermilch a)

die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,

b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.