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MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

MeAnlG ст. 17Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Abschnitt 6 Schlußbestimmung

ДействуетОфициальный текст

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.