MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
MeAnlG ст. 17Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Abschnitt 6 Schlußbestimmung
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.
(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.