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MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

MeAnlG Art. 17Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Abschnitt 6 Schlußbestimmung

In forceOfficial text

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.