MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
MeAnlG ст. 18Überleitungsvorschrift
Abschnitt 6 Schlußbestimmung
Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.
MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
Abschnitt 6 Schlußbestimmung
Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.