MbBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
MbBO ст. 30Betriebsgefährdende Handlungen
Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.