MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
MADG ст. 43Exekutivkontrolle
Teil 4 Kontrolle und allgemeiner Datenschutz
(1) Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.
(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.