MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
MADG ст. 36Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
Teil 3 Übermittlungen
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln: 1.
zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
2.
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder
3.
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.