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MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

MADG Art. 36Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen

Teil 3 Übermittlungen

In forceOfficial text

Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln: 1.

zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,

2.

zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder

3.

zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.