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LwAltschG · Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

LwAltschG ст. 10Vermögensauseinandersetzung

Teil 3 Vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden

ДействуетОфициальный текст

(1) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermögensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer hervorgegangen ist, nicht zur Verfügung.

(2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer Rücklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf.