LwAltschG · Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
LwAltschG ст. 10Vermögensauseinandersetzung
Teil 3 Vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden
(1) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermögensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer hervorgegangen ist, nicht zur Verfügung.
(2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer Rücklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf.