KMAG · Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
KMAG ст. 51Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
Kapitel 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.