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KMAG · Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

KMAG Art. 51Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung

Kapitel 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.