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KMAG · Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

KMAG ст. 14Bekanntmachungen und Registervorschriften

Abschnitt 2 Erteilung und Entzug der Zulassung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.