Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KMAG · Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

KMAG Art. 14Bekanntmachungen und Registervorschriften

Abschnitt 2 Erteilung und Entzug der Zulassung

In forceOfficial text

(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.