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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB ст. 260cRücknahme von Anteilen

Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen

ДействуетОфициальный текст

§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.