KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB Art. 260cRücknahme von Anteilen
Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen
§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.