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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB ст. 188Kosten der Verschmelzung

Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen

ДействуетОфициальный текст

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.