Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 188Kosten der Verschmelzung

Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen

In forceOfficial text

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.