KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB Art. 188Kosten der Verschmelzung
Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.