JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
JVKostG ст. 8Vorschuss
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.